15.07.2021

Düngeverordnung: Aufruf des SLB-Präsidenten Krawczyk an alle Landwirte im Freistaat Sachsen

Liebe Mitglieder,
liebe sächsische Landwirte,

mit diesem Brief möchte ich mich heute bewusst an alle sächsischen Landwirte wenden.

Die neue Düngeverordnung (DüV) zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) für Deutschland trat am 1. Mai 2020 in Kraft. In den Bundesländern führte dies zu sehr unterschiedlichen Auslegungen, insbesondere bei der Anwendung einer Binnendifferenzierung bei der nitratbelasteten Gebietsausweisung, die zu diesem Zeitpunkt in Sachsen bereits erfolgte. Im Interesse eines einheitlichen Vorgehens aller Bundesländer hatte die Bundesregierung am 3. November 2020 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung – AVV GeA) als Grundlage erlassen.

Sachsen hatte mit der derzeit (noch) geltenden Düngerechtsverordnung auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift mit Beginn des Jahres 2021 die sogenannten roten Gebiete mit Nitratbelastung, insgesamt 130.609 ha, ausgewiesen. Dagegen wehren sich mittlerweile 190 Landwirtschaftsunternehmen unter Zuhilfenahme gutachterlicher und juristischer Vertretung. Bei der Frage der eutrophierten (phosphatbelastete) Gebiete bei Oberflächengewässern wurden in enger Abstimmung mit dem Berufsstand in Sachsen keine Gebiete ausgewiesen, da die erforderlichen Maßnahmen wie im Wesentlichen der Mindestabstand zu den Oberflächengewässern im Freistaat ohnehin bereits geltendes Recht sind.

Nunmehr hat der EU-Umweltkommissar Virginijus Sinkevičius in einem Brief vom 24. Juni 2021 an die Bundesministerinnen für Umwelt und für Landwirtschaft, Frau Schulze und Frau löckner, seine „Besorgnis“ zum Ausdruck gebracht, dass die Gebietsausweisung bei weitem nicht ausreiche. Zu Deutsch: Die Bundesrepublik setzt das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Juni 2018 in der Rechtssache C-543/16 (Nitrate) nur defizitär um. In dem Schreiben heißt es dazu:

• „Meine Dienststellen hatten bereits Bedenken hinsichtlich des Modellierungsansatzes und der in dem oben genannten Verwaltungsakt enthaltenen Ausnahmen geäußert. Auf der Grundlage ihrer Bewertung bin ich nicht sicher, dass die verwendeten Methoden zu einer Ausweisung der Gebiete in der von der Nitratrichtlinie geforderten Weise führen würden.

• Die erste Bewertung meiner Dienststellen hat ergeben, dass 80 % der Überwachungsstellen im Nitratbericht mit Konzentrationen von mehr als 50 mg/l außerhalb der ausgewiesenen Gebiete liegen und 96 % der als eutroph eingestuften Überwachungsstellen außerhalb der ausgewiesenen Gebiete liegen.

• Trotz der Erläuterungen der deutschen Behörden zu diesem Punkt ist die Kommission nach wie vor besorgt darüber, dass ein sehr großer Teil der verschmutzten Messstationen weit von den ausgewiesenen Gebieten entfernt ist.

• Darüber hinaus stellen wir fest, dass eine Reihe von Ländern, nämlich Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Saarland und Sachsen, trotz Anzeichen von Eutrophierung keine eutrophen Gebiete ausgewiesen haben und ich befürchte, dass diese Länder die Bestimmungen der DüV nicht korrekt anwenden.

• Auf Grundlage der Kommission übermittelten Informationen und der weiteren Klarstellungen hegt die Kommission erhebliche Bedenken, dass die Länder die DüV nicht vollständig und korrekt anwenden und dass Deutschland daher möglicherweise dem Urteil des Gerichtshofs und der Nitratrichtlinie nicht nachkommt.

• Ich fordere Deutschland daher dringend auf, die Ausweisung der Gebiete, in denen die zusätzlichen Maßnahmen gelten werden, zu überprüfen und fundierte Begründungen für die Gebiete vorzulegen, in denen eine Belastung festgestellt wurde, das Gebiet aber dennoch nicht wie in der DüV vorgesehen als belastetes Gebiet ausgewiesen wurde.“

Zudem kommt Herr Prof. Dr. Friedhelm Taube von der Christian-Albrechts-Universität, Kiel, im Juni 2021 in seinem Gutachten „Die Regelungen zur guten fachlichen Praxis der Düngung (DüV 2020) widersprechen der Zweckbestimmung des Düngegesetzes und tragen zur Verfehlung der Umweltziele Deutschlands und der EU bei.“, welches er im Auftrag des BDEW-Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. verfasst hatte, zu folgenden Kernaussagen:

• „Die Düngeverordnung (DüV 2020) setzt europäisches Recht nicht vollständig um.

• Die Kosten für die verursachten Umweltschäden durch die nicht EU-konforme Düngung betragen etwa 3 Mrd. Euro pro Jahr, d.h. allein in den letzten zehn Jahren, (in denen D auch die selbst gesetzten Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie - maximaler sektoraler N-Saldo ab dem Jahr 2010: 80 kg N/ha) deutlich verfehlt hat - ist durch die nicht vollständige Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie ein Umweltschaden von rund 30 Mrd. Euro verursacht worden.

• Eine weitere Anpassung der DüV 2020 ist zur vollständigen Umsetzung des europäischen Rechts erforderlich: Als Sofortmaßnahme sollte übergangsweise die Reduktion des Düngebedarfs um 20 % bundesweit gelten.

• Die Aufhebung der Allgemeine Verwaltungsvorschrift Gebietsweisung (AVV GeA) ist erforderlich.

• Zur Kontrolle der Düngung ist umgehend eine Novellierung der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) mit ambitionierten Grenzwerten im Sinne des Gewässerschutzes erforderlich,

• deutlich negativ wirkt hingegen der Wegfall des betrieblichen Nährstoffvergleichs ohne eine entsprechende komplementäre Regelung.

• Die AVV GeA wird in ihrer aktuellen Form weder als zulässig noch geeignet eingestuft und ist daher aufzuheben, denn sie verfolgt hauptsächlich die Verkleinerung und nicht die tatsächliche Ausweisung gefährdeter Gebiete.

• Eine emissionsbezogene Betrachtung der nitratbelasteten Gebiete ist weder in der DüV 2017 noch 2020 vorgesehen und demnach auch nicht EU-rechtlich zulässig.

• Mithin fehlt es insoweit gleichermaßen an der Rechtsgrundlage wie am Verursacherprinzip, was auch durch eine bloße Verwaltungsvorschrift nicht geheilt werden kann.

• Die Binnendifferenzierung gemäß AVV GeA § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist wissenschaftlich nicht zulässig und muss abgeschafft werden.

• Kurzfristig muss der Abbau der Stickstoff- Überschüsse jährlich verdreifacht werden, denn bis 2045 steht ein Zielwert von maximal 50 kg N/ha im Raum.

• Deutschland setzt die Schutzziele flächendeckend nicht um. Daraus resultiert die Forderung, ganz Deutschland – wie ursprünglich geschehen - als gefährdetes Gebiet im Sinne des Gewässerschutzes auszuweisen.

• Als Sofortmaßnahme wird in der DüV eine Übergangs-Regelung zur flächenhaften Reduktion des Düngebedarfs um 20% so lange empfohlen, bis eine überzeugende Novellierung der StoffBilV ihre Wirksamkeit auf den landwirtschaftlichen Betrieben entfaltet.“

Es ist gut möglich, dass unser landwirtschaftlicher Sachverstand für eine wissenschaftliche und politische Wertung des Düngerechts nicht ausreicht. Aber für eine Additions- und Subtraktionsrechnung muss man weder Professor noch Kommissar sein, um unter Berücksichtigung der natürlichen Abbauraten eine Absenkung der Nitratbelastung im Grundwasser prognostizieren zu können. Jeder gesunde Menschenverstand fragt doch sofort dem Saldo, nämlich

a) welche Menge Stickstoff im Boden vorhanden noch ist,

b) wieviel die jeweilige angebaute Frucht durch ein gesundes Wachstum entzieht und

c) und was in der Differenz dazwischen organisch und/oder mineralisch noch zuzuführen ist.

Jeder Landwirt muss damit die Möglichkeit erhalten, seine gute fachliche Praxis auch bei der Pflanzendüngung kontrollierbar nachweisen zu können. Es bedarf lediglich einer entsprechenden bundesweiten Datenbank, wo diese drei Punkte schlagbezogen erfasst werden.

Die derzeitige pauschale Schuldzuweisung an unsere Landwirte ist eines Rechtsstaates nicht würdig. Jeder Bürger hat das verbriefte Recht, seine Unschuld auch beweisen zu dürfen. Man fragt sich, warum haben unsere Landwirte nicht dieses Recht?

Lasst uns gemeinsam für dieses Recht kämpfen, denn wer heute mit seinen Flächen noch nicht im roten Gebiet liegt, wird es morgen vielleicht schon sein. Die Unterlagen zu Ihrer Beitrittserklärung können Sie jederzeit von den Geschäftsstellen unserer Kreis- und Regionalbauernverbände erhalten (www.slb-dresden.de).

Bitte tretet unserer „Klagegemeinschaft Sächsische Landwirte GbR“ bei.

Ihr Torsten Krawczyk
Präsident des Sächsischen Landesbauernververbandes e. V.

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