![]() 02.04.2020
Auf Abstand gehen – Wichtiger Hinweis für Direktvermarkter bzw. Betreiber mobiler Verkaufsstände
Seit dem 1. April 2020 ist für Verbraucher der Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel und in Markthallen, die dem Verkauf von Lebensmitteln, selbst erzeugten Gartenbau- und Baumschulerzeugnissen sowie Tierbedarf dienen (§2 Abs. 1, Nr. 9 der Sächs. Corona-VO), wieder erlaubt.
Diese Regelung erlaubt nicht nur einzelnstehende Verkaufsstände, sondern auch das gemeinsame Auftreten mehrerer, mobiler Verkaufsstände auf Wochenmärkten. Dabei ist jedoch folgendes zu beachten: Um das Infektionsrisiko durch Menschenansammlungen beim Besuch mobiler Verkaufsstände zu verringern, gilt nach wie vor, was derzeit überall Maßgabe des Infektionsschutzes ist, mindestens zwei Meter Abstand halten. Das gilt ebenso für das gemeinsame Auftreten mehrerer, mobiler Verkaufsstände. Auch hier sind größere Abstände zwischen den Marktständen zu gewährleisten. Die vollständige Corona Verordnung des Freistaates Sachsen vom 31.03.2020 lesen Sie hier:
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